Einstweilige Anordnung
Nicht so häufig wie der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist der Antrag auf eine einstweilige Anordnung des Finanzgerichts (§ 114 FGO). Während die Aussetzung der Vollziehung dann statthaft ist, wenn das Finanzamt etwas von dem Steuerpflichtigen fordert, also einen Verwaltungsakt vollziehen möchte, greift die einstweilige Anordnung, wenn der Steuerpflichtige etwas vom Finanzamt möchte, z.B. einen Vollstreckungsaufschub, die Änderung eines Steuerbescheides oder die vorläufige Verhinderung der Weitergabe von Kontrollmitteilungen. Die einstweilige Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn keine Aussetzung der Vollziehung möglich ist.
Die einstweilige Anordnung durch das Finanzgericht erfolgt - wie die Aussetzung der Vollziehung - nur auf Antrag. In diesem Antrag hat der Steuerpflichtige den geltend gemachten Anspruch und den Anordnungsgrund darzulegen. Ein solcher Grund liegt nur vor, wenn der geltend gemachte Anspruch aufgrund konkreter Umstände unmittelbar gefährdet wird. Beides, Anspruch und Grund, müssen vom Steuerpflichtigen schlüssig und konkret vorgetragen werden.