Aussetzung der Vollziehung
Die vom Finanzamt festgesetzte Steuer muss trotz Einspruchseinlegung oder Klageerhebung grundsätzlich gezahlt werden.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt wird. Zu diesem Zweck kann die Klägerin / der Kläger beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist auch schon vor Erhebung der Klage möglich, wenn sich die Sache noch im Einspruchsverfahren befindet und das Finanzamt den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.
Wichtig: Beim Finanzgericht kann die Aussetzung der Vollziehung aber regelmäßig erst dann beantragt werden, wenn der beim Finanzamt gestellte Antrag keinen Erfolg hatte (§ 69 Abs. 4 FGO). Das Finanzamt muss also einen bei ihm gestellten Antrag ganz oder teilweise abgelehnt haben. Ist die beantragte Aussetzung der Vollziehung für den Zeitraum des Einspruchsverfahrens gewährt worden, muss für ein anschließendes Klageverfahren ein erneuter Antrag beim Finanzamt gestellt werden, bevor das Finanzgericht angerufen werden kann. Der Antrag kann direkt beim Finanzgericht gestellt werden, wenn das Finanzamt die Vollstreckung der Steuern angedroht oder mit der Vollstreckung begonnen hat.
Wenn die Aussetzung der Vollziehung im Wege der vorläufigen Regelung gewährt wird, der Einspruch oder die Klage jedoch endgültig keinen Erfolg haben, muss die / der Steuerpflichtige für den Zeitraum, für den die Vollziehung ausgesetzt war, Aussetzungszinsen zahlen (0,5 v. H. des ausgesetzten Betrags monatlich). Umgekehrt werden zunächst gezahlte Beträge im Falle einer späteren Erstattung in gleicher Höhe zugunsten des Steuerpflichtigen verzinsen.