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Prozesskostenhilfe

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, kann Prozesskostenhilfe gemäß den §§ 114 ff Zivilprozessordnung beantragen. Das Gericht kann Prozesskostenhilfe für den gesamten Rechtsstreit oder für einzelne Anträge gewähren, wenn die Klage - oder auch im umgekehrten Fall die Verteidigung gegen eine Klage - hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Voraussetzung für die Bewilligung ist zunächst, das die antragstellende Partei bedürftig ist. Die Partei muss daher eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dazugehöriger Belege (wie z.B. den Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld) einreichen.

Es ist anzugeben, ob eine Rechtsschutzversicherung oder Rechtsschutz über eine Gewerkschaft besteht. In diesen Fällen wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Außerdem prüft das Gericht, ob für die Klage oder einzelne Anträge hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Klageerhebung nicht mutwillig ist.

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, braucht die Partei im erstinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten zu tragen, selbst wenn sie unterliegen sollte. Wenn der Partei aber nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, Teile der Kosten zu tragen, ordnet das Gericht eine Ratenzahlung an.

Nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich die Partei auf Aufforderung des Gerichts noch vier Jahre lang über die Entwicklung ihrer Verhältnisse zu erklären. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben, kann daraufhin die Bewilligung aufgehoben oder Ratenzahlung nachträglich angeordnet werden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes/einer Rechtsanwältin, der/die von der Partei benannt wird. Die Kosten des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin trägt ebenfalls die Landeskasse. Wird Ratenzahlung angeordnet, sind dessen/deren Kosten der Landeskasse später zu erstatten.

Im Berufungsverfahren kann ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Hier müssen erneut die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt werden. Die Bewilligung hängt davon ab, ob das Rechtsmittel hinreichende Erfolgsaussicht hat. Anders als im erstinstanzlichen Verfahren müssen die Kosten der Gegenseite von der Partei getragen werden, wenn sie im Berufungsverfahren unterliegt. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts und die Gerichtskosten werden von der Landeskasse gezahlt.

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