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Elektronischer Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr bei allen niedersächsischen Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht

I. Allgemeines

Bei allen niedersächsischen Arbeitsgerichten und dem Landesarbeitsgericht besteht die Möglichkeit, elektronische Dokumente einzureichen. Eine Übermittlung über das Transportprotokoll SMTP (E-Mail) ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs allerdings nicht zulässig.

Die für die Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr notwendige ID-Kennung finden Sie auf den jeweiligen Webseiten der Arbeitsgerichte sowie des Landesarbeitsgerichts unter "Kontakt".

Das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte in Niedersachsen sind auch unter DE-Mail erreichbar. Die jeweilige DE-Mail-Adresse finden Sie ebenfalls unter "Kontakt" auf den jeweiligen Webseiten. Hierzu ist die ID-Kennung des betreffenden Arbeitsgerichts um @egvp.de-mail.de zu erweitern.

Damit Ihre im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelten Dokumente den hier anhängigen gerichtlichen Verfahren einwandfrei und automatisiert zugeordnet werden können, wird um Beachtung der folgenden Hinweise gebeten:

  • Bei bereits anhängigen Gerichtsverfahren soll in das Feld für das Aktenzeichen des Empfängers der EGVP-Nachricht das hiesige Aktenzeichen (ohne weitere Zusätze wie die Wörter „Aktenzeichen“, „Geschäftszeichen“, „Ihr Zeichen“, die Parteibezeichnungen etc.) eingetragen werden.

  • Bitte übersenden Sie für jedes Verfahren einen eigenen Schriftsatz in einer eigenen EGVP-Nachricht.

  • Wenn Ihnen noch kein Aktenzeichen des Gerichts bekannt ist, ist im Feld "Betreff" das Wort "Neueingang" einzutragen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministerium:

http://www.mj.niedersachsen.de/themen/elektronische_justiz_niedersachen_ejuni/mjelektronischer_rechtsverkehr/elektronischer-rechtsverkehr-160547.html

II. Hinweise zur Rechtslage

Bitte beachten Sie unbedingt, dass die hier dargestellten Hinweise die Auffassung der Gerichtsverwaltung darstellen und für die Rechtsprechung der Gerichte nicht verbindlich sind. Rechtliche Vorgaben und Rechtsprechung zum elektronischen Rechtsverkehr befinden sich in steter Weiterentwicklung.


1. Nutzung des EGVP

Ein vorhandenes EGVP-Postfach kann zur Übermittlung von Mitteilungen an das Gericht genutzt werden. Eine Übermittlung ist allerdings nur wirksam, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (§ 46c Abs. 3 Alt. 1 ArbGG, § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO). Ebenso bleibt es für das Gericht möglich, Nachrichten an EGVP-Postfächer zu übersenden. Zu Zustellungen durch das Gericht siehe unter 4.

2. Nutzung eines sogenannten sicheren Übermittlungsweges

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Großteil der elektronischen Kommunikation mit den Gerichten über sogenannte sichere Übermittlungswege abzuwickeln.

Sichere Übermittlungswege sind (§ 46c Abs. 4 ArbGG, § 130a Abs. 4 ZPO):

  • die absenderauthentifizierte De-Mail,
  • das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder diesem entsprechende Postfächer (zum Beispiel: besonderes Notarpostfach),
  • das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
  • das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)
  • Nutzerkonten nach § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz sowie
  • (bisher nicht geregelte) bundeseinheitliche Übermittlungswege.

Wird eine Nachricht mittels eines sicheren Übermittlungswegs an das Gericht übersandt, genügt eine sogenannte einfache Signatur (Wiedergabe des Namens der verantwortenden Person unter dem Schriftsatz) für eine Einreichung (§ 46c Abs. 3 ArbGG). Dies gilt allerdings nur, wenn die verantwortende Person auch die Einreichung selbst vornimmt. Ein solcher Vorgang wird durch den sogenannten vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) dokumentiert. Anderenfalls bedarf es weiterhin einer qualifizierten elektronischen Signatur.

3. aktive Nutzungspflicht

Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (sog. aktive Nutzungspflicht). Gleiches gilt für die nach dem ArbGG vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

4. Zustellungen durch das Gericht

Das Gericht kann förmliche Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis elektronisch vornehmen, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Angehörigen dieser Berufsgruppen haben zu diesem Zweck seit dem 1. Januar 2018 einen sicheren Übermittlungsweg (siehe unter 2) zu eröffnen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 173 Abs. 2 ZPO).

Die elektronische Zustellung wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Dabei handelt es sich um einen strukturierten Datensatz (XJustiz-Datensatz), welcher vom Gericht zur Verfügung gestellt wird (§ 173 Abs. 3 ZPO).

Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§130a ZPO) zu übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt zudem nach § 173 Abs. 4 ZPO eine Zustellfiktion für andere als die genannten Personengruppen, wenn diese in eine elektronische Zustimmung eingewilligt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt (§ 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Damit sind auch elektronische Zustellungen an Privatpersonen möglich. Andere als natürliche Personen können diese Zustimmung auch allgemein erteilen (§ 173 Abs. 4 Satz 3 ZPO).


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