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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
In der Arbeitsgerichtsbarkeit wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit. Die Kammern der Arbeitsgerichte und des Landesarbeitsgerichts sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen und/oder Richtern besetzt.
Durch die Besetzung der Kammern ist gewährleistet, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter praktischen Sachverstand sowie Erfahrungen aus dem Arbeitsleben wirkungsvoll in das arbeitsgerichtliche Verfahren einbringen können. Auch für die Ausgewogenheit und Akzeptanz von Vergleichsvorschlägen ist die von den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern ausgehende Sachkunde von unschätzbarem Wert. Bei den Entscheidungen in der Kammerverhandlung verfügen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter über das gleiche Stimmrecht wie die Vorsitzenden, die die Sitzungen vorbereiten und leiten.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden zu allen Sitzungen aufgrund einer Liste paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite herangezogen. Das Ehrenamt wird auf Arbeitnehmerseite häufig von Betriebsräten oder Gewerkschaftssekretären bekleidet. Auf Arbeitgeberseite sind Personen mit Personalbefugnissen tätig wie z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, Personalleiter oder Assessoren der Arbeitgeberverbände.
Das Verfahren zur Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie ihre Rechts- und Pflichtenstellung ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.
In Niedersachsen erfolgt die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus Vorschlagslisten entnommen. Die Vorschlagslisten werden von den in Niedersachsen bestehenden Gewerkschaften, selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder deren Arbeitgeberverbänden eingereicht.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen in dem jeweiligen Gerichtsbezirk als Arbeitnehmer oder in Arbeitgeberfunktion tätig sein oder dort wohnen. Weitere persönliche Voraussetzung für die Berufung am Arbeitsgericht ist die Vollendung des 25. Lebensjahres, für die Berufung am Landesarbeitsgericht des 30. Lebensjahres.
Die Amtszeit beträgt in der Regel fünf Jahre. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können mehrmals hintereinander berufen werden, so dass sie ihr Amt häufig viele Jahre ausüben. Für die Ausübung des Ehrenamtes erhalten sie eine Aufwandsentschädigung sowie Erstattung von Fahrtkosten und Verdienstausfall.