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Berufungsverfahren

Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile der Arbeitsgerichte (§§ 64 ff. ArbGG). Sie ist beim Landesarbeitsgericht einzulegen, das den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut würdigt.

Statthaft ist eine Berufung stets bei Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (z. B. Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Kündigungen, Befristungen oder Aufhebungsverträgen). Außer in diesen Fällen kann ein erstinstanzliches Urteil zur Überprüfung gestellt werden, wenn das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

Bei der Berufung sind zwingend bestimmte Form- und Fristvorschriften einzuhalten. Im Gegensatz zur ersten Instanz besteht beim Landesarbeitsgericht Vertretungszwang. Die Berufung muss deshalb durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, durch einen/e Vertreter/in von Gewerkschaften oder von Arbeitgeberverbänden eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt werden. Begründet werden muss die Berufung binnen zwei Monaten ab Zustellung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. In der Berufungsbegründung muss verdeutlicht werden, in welchen Punkten das Urteil des Arbeitsgerichtes angegriffen werden soll. Dies kann ein rechtlicher Gesichtspunkt sein oder die Feststellung von Tatsachen betreffen. Neuer Tatsachenvortrag ist in der Berufung mit Einschränkungen möglich.

Wie in jeder Phase des arbeitsgerichtlichen Verfahrens hat auch die mit einer/m Berufsrichter/in als Vorsitzende/n und zwei ehrenamtliche Richter/innen besetzte Kammer des Landesarbeitsgerichts auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Verständigen sich die Parteien nicht im Wege eines Vergleichs, entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Urteil. Die unterlegene Partei hat neben den gerichtlichen auch die Rechtsanwaltskosten beider Parteien zu tragen, nicht nur die eigenen.

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist der weitere Rechtszug zum Bundesarbeitsgericht nur dann eröffnet, wenn die Kammer des Landesarbeitsgerichtes die Revision zulässt. Die Revision findet ausschließlich aus Rechtsgründen statt. Diese können in einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bestehen. Zugelassen werden kann die Revision außerdem, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsgrundsätze von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen, oder wenn sie zu rechtlichen Erwägungen einer anderen Kammer desselben oder eines anderen Landesarbeitsgerichts divergieren.

Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, kann diese Entscheidung durch die Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, deren Voraussetzungen in § 72 a Arbeitsgerichtsgesetz geregelt sind. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung begründet werden.

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