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Elektronischer Rechtsverkehr

Vorbemerkung

Auf Grundlage der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wurde an allen niedersächsischen Gerichten die Möglichkeit geschaffen, in fast allen gerichtlichen Verfahren eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation durchzuführen. Dies gilt nach § 753 Abs. 4 ZPO auch für die elektronische Kommunikation mit Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

In Grundbuchsachen erfolgt die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs sukzessive auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO). Die Grundbuchämter, für die der elektronische Rechtsverkehr eröffnet ist, sind in der Anlage zu § 1 und § 5 Nds. eGruVO aufgelistet.

Seit dem 1. November 2022 ist der elektronische Rechtsverkehr auch in Verfahren vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eröffnet. Nur der elektronische Zugang zu dem Schiffs- und Luftfahrzeugregister sowie in Hinterlegungssachen ist noch nicht möglich.

Am 1. Januar 2022 ist eine Änderung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation zwischen sogenannten professionellen Einreichern, d. h. insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren (im Bereich des FamFG), Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und der Justiz in Kraft getreten.

§ 130d ZPO, § 52d FGO, § 55d VwGO, § 14b FamFG, § 65d SGG und § 46g ArbGG sehen nunmehr vor, dass die oben genannten professionellen Einreicher vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen haben. Über § 753 Abs. 5 ZPO gilt dies auch für die Kommunikation zwischen den professionellen Einreichern und den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Das Wahlrecht zwischen papierener und elektronischer Einreichung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für diese Nutzergruppen erloschen. Der nun gültige obligatorische elektronische Rechtsverkehr führt zu einer aktiven Nutzungspflicht.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für eine rechtsverbindliche Kommunikation mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Einige davon sind auf bestimmte Nutzergruppen beschränkt. Die folgende Auflistung soll Ihnen dabei helfen, den für Sie geeigneten Weg der elektronischen Kommunikation mit der niedersächsischen Justiz auszuwählen.

Bürgerinnen und Bürger

Die elektronisch geführte Kommunikation ist bereits in vielen Bereichen fester Bestandteil des Alltags geworden. Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht eine sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Gerichten. Dazu müssen bestimmte Regeln, technische Vorgaben und Standards beachten werden. Die Kommunikation über ein gewöhnliches E-Mail-Postfach erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Daher stehen den Bürgerinnen und Bürgern für die sichere und rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Justiz das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) und die Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz zur Verfügung.


a.
eBO

Seit dem 1. Januar 2022 steht Bürgerinnen und Bürgern das eBO zur Verfügung. Das eBO gewährleistet die sichere Ende-zu-Ende-verschlüsselte Übertragung von Nachrichten.

Für die Nutzung des eBO bedarf es einer Sende- und Empfangskomponente eines Drittproduktherstellers. Die abschließende Einrichtung des Postfachs setzt zwingend die Durchführung eines vorgeschalteten Identifizierungsverfahrens voraus. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ist dabei ein besonderes Registrierungsverfahren unter Einbindung des für die Zulassung in Niedersachsen zuständigen Landgerichts Hannover vorgesehen.

Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zum eBO.

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie ein eBO nutzen, können Sie auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an den einzureichenden elektronischen Dokumenten grundsätzlich verzichten. Es genügt die sogenannte einfache elektronische Signatur. Eine einfache Signatur können Sie durch die Aufnahme Ihres Namens, z. B. in die Grußformel am Ende des Dokumentes vornehmen. Weitere technische Geräte sind hierfür nicht erforderlich.

b. Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes

Seit dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht den Postfach- und Versanddienst der Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz zu nutzen.

Am 12. Oktober 2023 ist dazu das kostenfreie Postfach „Mein Justizpostfach (MJP)“ verfügbar gemacht worden. Zur Nutzung des MJP wird die Einrichtung eines Nutzerkontos der BundID unter Verwendung des Online-Ausweises benötigt. Nur dieses hat das für die verbindliche Kommunikation benötigte Vertrauensniveau. Ein solches Nutzerkonto können Sie hier einrichten: https://id.bund.de/de.

Mit der BundID können Sie sich ein MJP unter https://mein-justizpostfach.bund.de anlegen.

Neben dem Kontakt mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist die Kommunikation auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Behörden möglich. Ein Austausch mit anderen Bürgerinnen und Bürgern ist über das MJP hingegen nicht vorgesehen.

Weitere Informationen zum MJP finden Sie ebenfalls auf der Einrichtungsseite im Bereich „Hilfe, FAQ“: https://mein-justizpostfach.bund.de/#/faq

Wichtiger Hinweis

Bei der Übermittlung unter Nutzung des Nutzerkontos kann auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an den einzureichenden elektronischen Dokumenten grundsätzlich verzichtet werden. Es genügt die sogenannte einfache elektronische Signatur. Eine einfache Signatur können Sie durch die Aufnahme Ihres Namens, z. B. in die Grußformel am Ende des Dokumentes vornehmen. Weitere technische Geräte sind hierfür nicht erforderlich.

2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als sicherer Übermittlungsweg vorgesehen. Das beA wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Verfügung gestellt. Eine einfache elektronische Signatur reicht in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 8) zur rechtlich wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten und Dateien aus.

Für nähere Informationen zum beA hat die BRAK eine Internetseite eingerichtet.

3. Notarinnen und Notare

Die Bundesnotarkammer (BNotK) stellt den Notarinnen und Notaren analog zum beA ein besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) bereit. Das beN ist nach den Verfahrensordnungen ebenfalls ein sicherer Übermittlungsweg. Eine einfache elektronische Signatur reicht in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 8) zur rechtlich wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten und Dateien aus.

Für nähere Informationen zum beN können Sie die Bundesnotarkammer oder die örtlichen Notarkammern kontaktieren. Die Internetseite der BNotK finden Sie .

4. Steuerberaterinnen und Steuerberater

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater stellt die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung. Auch das beSt ist nach den Verfahrensordnungen ein sicherer Übermittlungsweg. Eine einfache elektronische Signatur reicht in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 8) zur rechtlich wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten und Dateien aus.

Für nähere Informationen zum beSt hat die BStBK eine Internetseite eingerichtet.

5. Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts

Für die Kommunikation mit der Justiz steht Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 8) das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zur Verfügung. Dessen Nutzung ist ebenfalls ein sicherer Übermittlungsweg. Für die Einrichtung des beBPo für die niedersächsischen Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (IT.N) als Prüfstelle beauftragt worden. Weitere Informationen zur Beauftragung und Einrichtung finden Sie auf den Internetseiten des IT.N zum beBPo.

6. Alle übrigen Kommunikationspartner

Alle Sachverständigen, Gutachterinnen und Gutachter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, Unternehmen, Verbände etc. können dieselben Wege wie die Bürgerinnen und Bürger nutzen.

7. Unabhängig von der Wahl des Übermittlungsweges zu beachtende Faktoren

a) Es wird dringend die Verwendung des strukturierten Datensatzes XJustiz empfohlen. Sofern Sie eine Kanzleisoftware nutzen, wird dies womöglich von der Programmierung einer Schnittstelle abhängen. Sofern Sie diesbezüglich Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Hersteller Ihrer Kanzleisoftware in Verbindung.

b) Beim Ausfüllen der Felder im beA, beN, beSt, beBPo, eBO und MJP ist bei der Angabe gerichtlicher und/oder eigener Aktenzeichen auf Leerzeichen zu achten. Auf Zusätze zum gerichtlichen Aktenzeichen ist zu verzichten. Ist ein gerichtliches Aktenzeichen nicht bekannt, ist eine schlagwortartige Angabe vorzunehmen (zum Beispiel: Klage, Beschwerde, Berufung oder nur Neu). Eine besondere Eilbedürftigkeit ist ebenso mit einer knappen schlagwortartigen Angabe zu beschreiben (zum Beispiel: Eilt, Einstweilige Verfügung). Bevorzugt zur Angabe des Schlagwortes besteht ab dem 1. Juni 2022 die Möglichkeit, die Sendungspriorität über den strukturierten Datensatz XJustiz anzugeben. Diese Angabe kann automatisiert ausgewertet werden und erleichtert dadurch der Justiz, die Eilbedürftigkeit wahrzunehmen.

Das Feld „Nachricht" ist nicht zu verwenden.

c) Verwenden Sie als Dateiformat ausschließlich PDF oder TIFF. Die Dateiformate müssen den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV bekannt gemachten Versionen entsprechen. Die aktuelle Bekanntmachung finden Sie hier.

d) Bei der Zusammenstellung der Dateien gilt, dass jeweils nur ein Dokument je Datei erstellt werden soll. Dies gilt sowohl für den Schriftsatz als auch für etwaige Anlagen. Sehen Sie davon ab, ein sogenanntes „Anlagenkonvolut" in einer Datei zusammenzufassen. Es können aktuell bis zu 1.000 Dateien in einer Sendung an das Gericht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.

e) Benennung der Dateien. Der Dateiname soll einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen („sprechender Dateiname"). Für die Dateibenennung können alle Buchstaben des deutschen Alphabets (einschließlich der Umlaute ä, ö und ü sowie des Buchstabens ß), alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus genutzt werden. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen Dateiname und Dateinamenserweiterung (z. B. „Text.pdf“) vorgesehen. Die Aufnahme des Zeitpunkts der Erstellung der Datei im Format JJJJ-MM-TT im Dateinamen ist sinnvoll, um eine Überspeicherung älterer Dateien zu verhindern. Bei der Benennung von Anlagen kann die bisherige Systematik aus der Papierwelt übernommen werden.

Schließlich ist es für eine geordnete Ablage und einen geordneten Ausdruck sinnvoll, mit dem Dateinamen eine Nummerierung der Dokumente zu verbinden. Diese könnten zum Beispiel lauten: „00_Klageschrift_2019-09-01.pdf“, „01_Anlage_K1_2019-08-29.pdf“, „02_Anlage_K2_2019-09-15.pdf“ usw.

Weitere Informationen können dem Merkblatt „Namenskonventionen im elektronischen Rechtsverkehr“ entnommen werden.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Dateinamen eine Länge von 90 Zeichen inklusive Dateinamenserweiterung (z. B. „.pdf“) nicht überschreiten dürfen.

f) Nach § 5 Abs. 1 ERVV sind die zulässigen Dateiformate, Begrenzungen des Volumens und der Anzahl der einreichbaren Dokumente, Regelungen zur Verwendung physischer Datenträger und zu Formen der qualifizierten elektronischen Signatur bekanntzugeben. Den jeweiligen aktuellen Inhalt der Regelungen entnehmen Sie bitte der Seite zum elektronischen Rechtsverkehr. Unabhängig davon sollten die zu übersendenden Dateien eine möglichst geringe Größe aufweisen. Dies gilt insbesondere für eingescannte Texte. Diese müssen gut lesbar sein, was bei der Wahl der Scanner-Auflösung berücksichtigt werden sollte. Geringe Dateigrößen verkürzen die Übersendungsdauer. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden allerdings beanstandet.

g) Eine etwaige qualifizierte elektronische Signatur (qeS) muss sich auf einzelne Dateien beziehen. Eine sogenannte Container-Signatur gemeinsam für mehrere Dateien ist gemäß § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig.

h) Im Falle der elektronischen Beantragung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO für die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Dieses kann gemäß § 130a Abs. 3 S. 3 ZPO von der Antragstellerin oder dem Antragsteller handschriftlich unterschrieben, in ein elektronisches Dokument übertragen und gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO eingereicht werden.

Nebenstehend finden Sie eine Checkliste für die elektronische Kommunikation mit der Justiz, die die oben aufgeführten Anforderungen zusammenfasst.

8. Landesrechtlich geregelte Verfahrensarten

Von der ERVV (des Bundes) grundsätzlich nicht erfasst sind vor allem der elektronische Rechtsverkehr in Verfahren der Handelsregister-, Genossenschaftsregister-, Vereinsregister- und Partnerschaftsregistersachen sowie die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen in insolvenzrechtlichen Verfahren. Für diese Rechtsgebiete gilt zunächst weiterhin die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz).

In Grundbuchsachen erfolgt die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs sukzessive auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO). Derzeit ist bei folgenden Grundbuchämtern der elektronische Rechtsverkehr eröffnet:

Anlage zu § 1 Abs. 1 und § 5 Nds. eGruVO (Fassung vom 11. März 2024)

Grundbuchämter mit elektronischem Rechtsverkehr, Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs und der Führung elektronischer Grundakten


Grundbuchamt

Zeitpunkt des Beginns des elektronischen Rechtsverkehrs
(§ 1 Abs. 1)

Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Führung und Weiterführung von Grundakten
(§ 5 Sätze 1 und 2)

Übertragung des in Papierform vorliegenden Akteninhalts in elektronische Dokumente
(§ 5 Satz 3)

1

2

3

4

Amtsgericht Achim

18. November 2024

18. November 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Alfeld (Leine)

19. Juni 2023

19. Juni 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Aurich

1. März 2022

1. März 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Braunschweig

30. Mai 2022

30. Mai 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Bückeburg

8. Mai 2023

8. Mai 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Burgwedel

13. Mai 2024

13. Mai 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Celle

2. Dezember 2024

2. Dezember 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Dannenberg (Elbe)

4. Dezember 2023

4. Dezember 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Delmenhorst

26. August 2024

26. August 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Elze

19. Juni 2023

19. Juni 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Emden

3. Juni 2024

3. Juni 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Goslar

29. April 2024

29. April 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Göttingen

5. Dezember 2022

5. Dezember 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Hameln

9. Mai 2022

9. Mai 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Hann. Münden

9. Dezember 2024

9. Dezember 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Hannover

1. November 2022

1. November 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Herzberg am Harz

19. Juni 2023

19. Juni 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Hildesheim

28. November 2022

28. November 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Holzminden

27. Mai 2024

27. Mai 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Jever

14. Oktober 2024

14. Oktober 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Meppen

4. September 2023

4. September 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Nienburg (Weser)

4. Oktober 2023

4. Oktober 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Norden

10. Juni 2024

10. Juni 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg)

1. November 2023

1. November 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Osnabrück

19. September 2022

19. September 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck

4. November 2024

4. November 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Otterndorf

11. September 2023

11. September 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Salzgitter

4. Dezember 2023

4. Dezember 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Soltau

4. Oktober 2023

4. Oktober 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Stolzenau

30. September 2024

30. September 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Syke

12. September 2022

12. September 2022

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Tostedt

9. September 2024

9. September 2024

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht

Amtsgericht Wilhelmshaven

1. November 2023

1. November 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht.

Amtsgericht Wolfsburg

8. Mai 2023

8. Mai 2023

Dokumente, ab dem … zur Grundakte gebracht“.


Sie können nach allen Verordnungen (ERVV, Nds. ERVVO-Justiz und Nds. eGruVO) auf elektronischem Weg mit der Justiz wie oben dargelegt kommunizieren. Es bestehen geringe Unterschiede bei den technischen Anforderungen hinsichtlich der Dateiformate, der maximalen Dateigröße und der Anbringung der elektronischen Signaturen. Sofern Sie sich an die oben aufgeführten Vorgaben halten, erfolgt nach den o. g. Verordnungen eine ordnungsgemäße Einreichung des elektronischen Dokuments.

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