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Infoservice Niedersächsische Justiz
INFOService
Niedersächsische Justiz
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Ihre Anlaufstelle für Fragen rund um die Justiz
Sie haben Fragen zu einem justiziellen Thema, sind auf der Suche nach der richtigen Ansprechpartnerin / dem richtigen Ansprechpartner in der Justiz oder benötigen eine Informationsbroschüre? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Mit dem INFOService der niedersächsischen Justiz bieten wir Ihnen einen landesweit zentralen Auskunftsservice für die niedersächsischen Amts-, Land- und Oberlandesgerichte. Wir beantworten gerne Ihre Fragen und helfen bei Ihren Anliegen - direkt und unkompliziert. Sie erreichen den INFOService telefonisch in der Zeit von montags bis freitags durchgehend von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr unter
0800 1112021
und darüber hinaus auch rund um die Uhr per E-Mail unter
infoservice@justiz.niedersachsen.de
Unsere freundlichen und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten Ihre Fragen kompetent, verlässlich und zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass die Justiz nach der geltenden Rechtslage keine Rechtsberatung erteilen darf und wir daher keine Ratschläge oder Auskünfte zu konkreten Rechtsproblemen oder bereits anhängigen Verfahren geben können.
Unsere Dienstleistungen für Sie:
Häufig gestellte Fragen
Nachlasssachen
Ein Testament ist ein Schriftstück, in dem Sie Regelungen für den Fall Ihres Ablebens, wie beispielsweise Bestimmung Ihrer Erben und deren Anteile oder Anordnungen von Vermächtnissen festhalten können.
Sie können das Testament selbst eigenhändig schreiben oder sich an einen Notar oder eine Notarin Ihrer Wahl wenden und Ihren letzten Willen dort beurkunden lassen.
Haben Sie zu diesem Thema weitere Fragen oder benötigen Sie Informationsmaterial? Dann melden Sie sich gern beim INFOService Niedersächsische Justiz.
Ein Testament benötigen Sie, wenn Sie nicht nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt werden möchten und Sie eine davon abweichende Erbfolge bestimmen möchten.
Wenn Sie wissen möchten, wer Ihre gesetzlichen Erben wären, kontaktieren Sie gern den INFOService der Niedersächsischen Justiz. Dort können Sie auch Informationsmaterial zum Thema erhalten.
Der Umschlag darf nicht geöffnet werden. Der verschlossene Umschlag ist unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ein Erbe oder ein Nachlass ist eine Vermögensmasse zum Zeitpunkt des Todes einer verstorbenen Person (Erblasser oder Erblasserin), die an seinen Rechtsnachfolger (der Erbe oder die Erbin) übergeht.
Wer Erbe oder Erbin geworden ist, bestimmt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Ein Erbschein ist eine gerichtliche Urkunde, der die Erben des oder der Verstorbenen (Erblasser oder Erblasserin) und ihre Anteile am Nachlassvermögen aufzählt. Das Nachlassvermögen ist die Vermögensmasse, die der Erblasser oder die Erblasserin zum Zeitpunkt des Todes hinterlassen hat.
Behörden oder auch Banken benötigen nach dem Tode einer verstorbenen Person einen Erbschein (Erbnachweis), um die weiteren rechtlichen Angelegenheiten bearbeiten zu können.
Ob die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ist, können Sie gern im INFOService Niedersächsische Justiz erfragen.
Wenn Sie geerbt haben und das Erbe aus verschiedenen Gründen nicht möchten, dann müssen Sie das Erbe ausschlagen. Die Frist beträgt hierfür grundsätzlich 6 Wochen. Sie beginnt in der Regel ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Die Ausschlagung muss vom Nachlassgericht oder einem Notar/ einer Notarin beurkundet werden.
Betreuungssachen
Eine rechtliche Betreuung wird durch das Amtsgericht als Betreuungsgericht für den Betroffenen oder die Betroffene eingerichtet. Sie dient der Unterstützung hilfsbedürftiger Erwachsener, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst erledigen können.
Sofern die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen, bestimmt das Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin zur gesetzlichen Vertretungsperson in den jeweiligen erforderlichen Aufgabenkreisen. Es handelt sich nicht um eine Entmündigung. Der Betroffene bzw. die Betroffene darf selbständig. Aufgabenkreise können zum Beispiel sein:
- Gesundheitssorge (Arztgespräche, Einwilligung in medizinische Maßnahmen)
- Vermögenssorge (Kontoverwaltung, Zahlungsverkehr)
- Aufenthaltsbestimmung (Heim- oder Krankenhauseinweisung)
Bei der gesetzlichen Vertretung des Betroffenen oder der Betroffenen hat der Betreuer oder die Betreuerin immer das Wohl des Betreuten zu beachten. Der Wille und die Wünsche des oder der Betreuten sind stets zu berücksichtigten. Deshalb ist ein regelmäßiger persönlicher Kontakt wesentlich für eine Betreuung.
Allerdings hat der Betreuer bzw. die Betreuerin keine tatsächliche Hilfe wie etwa im Haushalt oder bei der Pflege zu erbringen. Es muss stattdessen dafür Sorge getragen werden, dass die erforderlichen Hilfen organisiert und die vorhandenen Fähigkeiten des Betroffenen/ der Betroffenen gefördert und Rehabilitationschancen genutzt werden.
Ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen, kann am besten in einem Gespräch mit der Betreuungsbehörde oder der Betreuungsstelle herausgefunden werden. Diese hat oft ihren Sitz am Ort des für Sie zuständigen Landkreises.
Für weitere Fragen wenden Sie sich gern an den INFOService Niedersächsische Justiz.
Mittels einer Vorsorgevollmacht, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung können Sie Vorsorge für derartige Lebenssituationen treffen.
Kontaktieren Sie gern den INFOService Niedersächsische Justiz für weitere Informationen zu diesem Thema. Dort können Sie auch Informationsmaterial anfordern.
Strafsachen
- Grds. eine Besuchserlaubnis und
- ein gültiges Ausweisdokument (z.B. Bundespersonalausweis).
Für die Erteilung einer Besuchserlaubnis ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Es kann dieser Vordruck verwendet werden: Antrag auf Erteilung einer Besuchererlaubnis
Die zuständige Stelle für die Erteilung einer Besuchserlaubnis ist unterschiedlich und liegt daran, ob der Betroffene/ die Betroffene sich in Untersuchungshaft oder in Strafhaft befindet:
- In Untersuchungshaft:
- Sofern keine gerichtliche Besuchserlaubnis erforderlich ist, regeln die Justizvollzugsanstalten den Besuch selbst. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an die Justizvollzugsanstalt.
- In der Regel wird allerdings angeordnet, dass eine Besuchserlaubnis erforderlich ist. In diesen Fällen ist die zuständige Ermittlungsbehörde (in der Regel das Amtsgericht, das den Haftbefehl erlassen hat, oder die Staatsanwaltschaft, wenn noch keine Anklage erhoben wurde) zuständig.
- In Strafhaft:
- Bitte wenden Sie sich an die Justizvollzugsanstalt.
Sobald dem Antrag stattgeben wird, erhalten Sie die Besuchserlaubnis schriftlich übersandt. In dringenden Fällen kann diese auch persönlich bei Gericht abgeholt werden.
Die Besuchserlaubnis ist zeitlich befristet. Nach Ablauf der Frist ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. Die genaue Ausgestaltung des Besuchs ist bei der zuständigen Justizvollzugseinrichtung zu erfragen (telefonisch oder auf der Internetseite).
Den Antrag auf Ratenzahlung können Sie schriftlich bei dem Gericht bzw. der Behörde stellen, dass die Strafe ausgesprochen hat.
Für weitere Details zum Ablauf und zum Antrag können Sie sich gern an den INFOService wenden.
Zivilsachen
Nein, ein Vordruck gibt es hierfür nicht. Was Inhalt einer Klage (Klagschrift) sein muss, ist allerdings in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
In der Klagschrift muss Folgendes aufgenommen und angegeben werden:
- Name und Anschrift des Klägers/ der Kläger/in und des Beklagten/ der Beklagten
- Name des angerufenen Gerichts als Empfänger
- Klagantrag (Was soll das Gericht dem Kläger/ der Klägerin zusprechen?)
- Schilderung der Tatsachen, die der Klage zugrunde liegen
- Beweismittel aufzählen, die die Tatsachen glaubhaft machen bzw. beweisen, Benennung von Zeugen mit Name und Anschrift
Benötigen Sie weitere Informationen oder haben anderweitige Fragen, kontaktieren Sie bitte den INFOService Niedersächsische Justiz. Wir helfen Ihnen gern bei Ihrem Anliegen weiter.
Die Klage (Klagschrift) muss schriftlich grundsätzlich bei dem Gericht eingereicht werden, welches für den Wohnort des Beklagten bzw. der Beklagten zuständig ist (allgemeiner Gerichtsstand). Beklagter ist immer die Gegenpartei. In einzelnen Rechtsstreitigkeiten gilt ein ausschließlicher Gerichtsstand. So ist zum Beispiel für streitige Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räumlichkeiten befinden.
Benötigen Sie weitere Informationen, kontaktieren Sie bitte den INFOService Niedersächsische Justiz. Wir helfen Ihnen gern bei Ihrem Anliegen weiter.
Generell wird bei der Klageerhebung empfohlen sich zur Rechtsberatung über die Erfolgsaussicht sowie zur Formulierung der Klagschrift nebst Begründung und Darlegung der Beweise an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden. Sofern das Amtsgericht als Zivilgericht für das Klagverfahren zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Übersteigt der Wert der Hauptforderung den Betrag von 5.000,00 EUR oder handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Kaufleuten, so ist das Landgericht zuständig und es besteht Anwaltszwang. Für alle Streitigkeiten unter 5.000,00 EUR sowie für Streitigkeiten in Miet-/ Pacht- oder Wohnungseigentumssachen ist unabhängig vom Wert generell das Amtsgericht zuständig, weshalb hier kein Anwaltszwang besteht.
Wenn Sie den Anspruch, der gegen Sie in der Klage geltend gemacht wird, ganz oder zum Teil bestreiten möchten, müssen Sie dies dem Gericht gegenüber schriftlich anzeigen (Verteidigungsanzeige). Zudem müssen Sie im Anschluss die Gründe schriftlich aufführen, weshalb Sie den Anspruch bestreiten (Klageerwiderung).
Für die Verteidigungsanzeige und auch für die Klageerwiderung müssen Fristen eingehalten werden.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der INFOService Niedersächsische Justiz zur Verfügung. Für eine Rechtsberatung wenden Sie sich an einen Anwalt/ eine Anwältin Ihrer Wahl.
Vollstreckungssachen
Bei einer Zwangsvollstreckung können mithilfe staatlicher Maßnahmen Forderungen, Handlungen oder Unterlassungsansprüche nach den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO) zwangsweise durchgesetzt werden. Die Parteien einer Zwangsvollstreckung bezeichnet man als Gläubiger und Schuldner. Für die Anträge auf Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.
Weitere Informationen erhalten Sie per Telefon oder per E-Mail beim INFOService Niedersächsische Justiz.
In einem Vollstreckungstitel ist festgelegt, wer gegen wen unter anderem auch in welcher Höhe einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch hat.
Einen Vollstreckungstitel benötigten Sie, wenn Sie Ihren Anspruch gegen die gegnerische Partei vor Gericht zwangsweise durchsetzen lassen möchten.
Einen Vollstreckungstitel können Sie auf unterschiedliche Art und Weise erlangen. Je nach Art des Anspruchs bietet zum Beispiel die Durchführung des maschinellen Mahnverfahrens (in Niedersachsen beim Amtsgericht Uelzen) einen möglichen Weg, um einem Zahlungsanspruch gerichtlich feststellen zu lassen.
Die Möglichkeiten sich gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu wehren, regelt die Zivilprozessordnung. Für weitere Informationen wenden Sie sich gern an den INFOService Niedersächsische Justiz.