Aufgaben der Staatsanwaltschaften in der Strafvollstreckung
Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst all jene Maßnahmen, die nach Rechtskraft eines Strafurteils erforderlich sind, um die gerichtlich angeordneten Rechtsfolgen durchzusetzen.
Dabei handelt es sich insbesondere um
- die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und sonstiger Freiheitsentziehungen (z.B. Straf- oder Jugendarrest),
- die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung,
- die Vollstreckung von Geldstrafen,
- die Durchsetzung des Fahrverbots oder der Entziehung der Fahrerlaubnis,
- die Mitteilung der Verurteilungen an das vom Bundesamt der Justiz geführte Bundeszentralregister und das vom Kraftfahrtbundesamt geführte Fahreignungsregister sowie
- alle damit verbundenen notwendigen Folgeentscheidungen.
Diese Aufgaben werden grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft als Strafvollstreckungsbehörde wahrgenommen, wobei überwiegend Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger tätig sind. Hat das erkennende Gericht allerdings Jugendstrafrecht angewendet, so sind die bei den Amtsgerichten vorhandenen Jugendrichterinnen und Jugendrichter als Vollstreckungsleiterinnen bzw. Vollstreckungsleiter zuständig.
Die Staatsanwaltschaft wirkt überdies bei der gerichtlichen Überwachung der Lebensführung von verurteilten Personen während der Bewährungszeit mit. Gleiches gilt für Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern, die nach teilweiser Verbüßung einer freiheitsentziehenden Sanktion über die Aussetzung eines Strafrests und den Widerruf dieser Aussetzung sowie über weitere mit der Vollstreckung zusammenhängende Fragen zu treffen sind.
Bei der Vollstreckung freiheitsentziehender Strafen sowie der Sicherungsverwahrung arbeiten die Strafvollstreckungsbehörden und die Strafvollzugsbehörden zusammen. Die Strafvollstreckungsbehörde überprüft insbesondere, ob alle Voraussetzungen für die Strafvollstreckung vorliegen. Außerdem leitet sie die Vollstreckung durch Ladung zum Strafantritt ein und berechnet die Strafzeiten. Zu den Strafvollzugsbehörden zählen die Justizvollzugsanstalten. Sie vollziehen die freiheitsentziehenden Maßnahmen und regeln die nähere Ausgestaltung des Strafvollzuges eigenverantwortlich.
Bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wirken die Strafvollstreckungsbehörden in ähnlicher Form mit den Trägern solcher Einrichtungen zusammen.
Auch sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung, beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot, vollstreckt die Staatsanwaltschaft, indem sie die zuständigen Fachbehörden über die erfolgte Verurteilung unterrichtet. Gleiches gilt für das Fahrverbot, bei dem es sich um eine Nebenstrafe handelt.
Die Vollstreckung von Geldstrafen erfolgt ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft. Kommt die verurteilte Person ihrer Zahlungsverpflichtung nach, hat es damit sein Bewenden. Gegebenenfalls kann zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung auch Ratenzahlung oder Tilgung durch freie (gemeinnützige, unentgeltliche) Arbeit gewährt werden. Bleibt die Geldstrafe jedoch uneinbringlich, so wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt. Zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter