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Nachteilsausgleich

Unter welchen Voraussetzungen kann das Landesjustizprüfungsamt Prüfungserleichterungen gewähren?


Unter welchen Voraussetzungen kann das Landesjustizprüfungsamt Prüfungserleichterungen gewähren?

Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen kann das Landesjustizprüfungsamt die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten und die Vorbereitungszeit für den Vortrag verlängern. Es kann zudem persönliche und sächliche Hilfsmittel zulassen. Dies ergibt sich aus § 3 S. 1 NJAVO. Sie müssen dies beantragen. Dem Antrag müssen Sie ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Es muss gewährleistet sein, dass die prüfungserheblichen Fähigkeiten feststellbar bleiben. Bei nur vorübergehenden Beeinträchtigungen kann das Landesjustizprüfungsamt entscheiden, ob es § 3 S. 1 NJAVO entsprechend anwendet oder Sie die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin erbringen. Auch dies müssen Sie beantragen und zudem ein amtsärztliches Attest vorlegen.

Die Gewährung von Prüfungserleichterungen müssen Sie bei dem Landesjustizprüfungsamt zeitnah vor dem Prüfungs­termin beantragen. Sie müssen eine entsprechend aussagekräftige amtsärzt­liche Bescheinigung beifügen. Aus dieser muss sich die Art, Schwere und Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkung zur Ablegung schriftlicher bzw. mündlicher Prüfungsleistungen ergeben.

Das Landesjustizprüfungsamt würdigt die amtsärztliche Empfehlung und entscheidet dann über etwaige Aus­gleichsmaßnahmen. Dabei berücksichtigt es den Grundsatz der Gleichbehandlung der Prüflinge. Bei Aufsichtsarbeiten gewährt es vorrangig persönliche sowie sächliche Hilfsmittel oder Pausenzeiten. Nur wenn diese Maßnahmen ungeeignet oder nicht ausreichend sind, gewährt es Schreibzeitverlänge­rungen.

In bereits laufenden Klausurendurchgängen gewährt das Landesjustizprüfungsamt keine Prüfungserleichterungen. Dies gilt auch, wenn Sie ein amtsärztliches Attest vorlegen. Ggf. kommt bei entsprechender Indikation eine Verschiebung auf den nachfolgenden Klausurendurchgang in Betracht.

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