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Auslandsstudium

Wann erkennen Sie mir das Auslandssemester als "Urlaubssemester" für den Freiversuch an?

Weisen Sie uns Ihre Immatrikulation für mindestens 1 volles Semester im Ausland nach. Ihr Auslandsstudium muss mindestens 8 Semesterwochenstunden umfassen.

Erbringen Sie einen Leistungsnachweis je Semester. Dies können Sie mündlich oder schriftlich tun. Legen Sie den jeweiligen Nachweis Ihrem Antrag bei.

Ich habe ein Auslandsstudium absolviert. Ich brauche eine Anerkennung als Sprachenschein vom LJPA. Dieses Schreiben muss ich meiner Universität vorlegen, um mich zum Schwerpunktstudium anmelden zu können. Wie bekomme ich den Nachweis?

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d NJAG (NI-VORIS) verlangt von Ihnen unter anderem, dass Sie beispielsweise einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besuchen. Sie müssen diese Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllen, wenn Sie zum Beispiel mit Erasmus einen Teil Ihres rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland ableisten. Dies regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 NJAG.

Das Landesjustizprüfungsamt kann daher weder anerkennen noch ersetzen, wir können Ihnen nur die Gesetzeslage bestätigen.

Welche weiteren Zulassungsvoraussetzungen kann ich im Ausland erbringen?

Sie können im Ausland Leistungsnachweise über Wirtschafts- und Sozialwissenschaften erbringen. Ferner können Sie ein Rechtsanwalts- und Verwaltungspraktikum ableisten. Außerdem können Sie Leistungsnachweise zur Schlüsselqualifikation erwerben.

AUSLANDSPRAKTIKUM

Auf unserer Themenseite „Praktikum“ erfahren Sie, welche Praktika Sie im Ausland ableisten können. Wie verhält es sich beispielsweise mit den Semesterferien, wenn Sie ein Praktikum planen.

Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
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