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Justizvollzug im Überblick

Justizvollzugseinrichtungen

Unter dem Begriff „Justizvollzug“ wird in diesem Text der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, der Untersuchungshaft sowie des Jugendarrestes verstanden.

Für die Unterbringung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten stehen in Niedersachsen 13 selbständige Justizvollzugsanstalten - darunter eine Jugendanstalt - mit insgesamt 23 angeschlossenen Abteilungen zur Verfügung.
Jugendarrest wird in der Jugendarrestanstalt Verden mit vier angeschlossenen Abteilungen vollzogen.

Weitere Einrichtungen der niedersächsischen Vollzugslandschaft sind das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges sowie der Landesbetrieb „Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen“ (JVAV).

Rund 15 % der Plätze in den Justizvollzugsanstalten sind für den offenen Vollzug bestimmt. Abteilungen des offenen Vollzuges zeichnen sich dadurch aus, dass sie keine oder verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vorsehen. Diese und weitere Differenzierungen der Anstalten, etwa nach Vollzugsart, Geschlecht und Alter, sind zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben notwendig, weil nur so den unterschiedlichen Betreuungs- und Sicherungsbedürfnissen Rechnung getragen werden kann.

Im Jahr 2023 waren die Justizvollzugsanstalten des Landes Niedersachsen durchschnittlich mit 4.772 Gefangenen belegt, davon 4.497 Männer und 276 Frauen. In der Jugendarrestanstalt und deren Abteilungen befanden sich durchschnittlich 25 männliche und 4 weibliche Personen.

In der sind alle Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen abgebildet. Auf den Internetplattformen der Justizvollzugseinrichtungen können Sie mehr über deren Zuständigkeiten und Aufgaben erfahren.

Grundlagen und Ziele

Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006, die so genannte Föderalismusreform, ist die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder übergegangen. Niedersachsen hat von dieser Kompetenz umfassend Gebrauch gemacht.
Am 1. Januar 2008 ist das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz () in Kraft getreten. Es regelt den Vollzug

  • der Freiheitsstrafe,
  • der Jugendstrafe und
  • der Untersuchungshaft

in den dafür bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen.

§ 5 NJVollzG formuliert zwei gleichrangige Ziele des Vollzuges der Freiheitsstrafe: Die Gefangenen sollen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Zwischen der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, den Strafvollzug am Resozialisierungsziel auszurichten, und der Verpflichtung des Staates, für die Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger zu sorgen, besteht kein Gegensatz: Eine erfolgreiche Resozialisierung hilft weitere Straftaten zu vermeiden. Durch die Arbeit mit den Gefangenen trägt der Strafvollzug über die Dauer der Haft hinaus zum Schutz der Bevölkerung bei. Beide Ziele des Strafvollzuges im Rahmen der Vollzugsgestaltung zu vereinen, ist eine Herausforderung, der sich Niedersachsen seit vielen Jahren erfolgreich stellt.

Im Vollzug der Jugendstrafe hat das Ziel der Resozialisierung besonderes Gewicht (§ 113 NJVollzG). Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten (§ 114 Satz 1 NJVollzG).
Für männliche Jugendliche und Heranwachsende, die zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind, steht mit der Jugendanstalt Hameln eine hierauf spezialisierte Justizvollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Jugendstrafe an weiblichen Verurteilten wird aufgrund deren sehr geringer Anzahl in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta vollzogen.

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen (§ 133 NJVollzG). So soll etwa bei Vorliegen einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr das laufende Strafverfahren gesichert werden.

Den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelt das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (), welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Diese freiheitsentziehende Maßregel schützt die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Täterinnen und Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben. Darüber hinaus dient der Vollzug dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten so zu mindern, dass die Maßregel nicht weiter vollstreckt werden muss. Die Sicherungsverwahrten sollen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Nds. SVVollzG).

Der Jugendarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dieses Gesetz gilt für strafrechtliche Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender. Das am 1. April 2016 in Kraft getretene Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz (NJAVollzG) regelt den Vollzug des Jugendarrestes. Dieser ist erzieherisch auszugestalten und dabei auf Förderung und Unterstützung insbesondere für die Zeit nach der Entlassung auszurichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NJAVollzG).

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