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Arbeitsgerichtsbarkeit im Überblick

In Niedersachsen gibt es 15 Arbeitsgerichte. Diese sind zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie über Arbeitspapiere.

Die Arbeitsgerichte entscheiden z.B. Streitigkeiten über Kündigungen (Kündigungsschutzprozesse) und über die Wirksamkeit von Befristungen und Aufhebungsverträgen. Sie entscheiden auch über Ansprüche auf Vergütung, Gratifikationen, Urlaub, Zeugniserteilungen, Betriebsrenten, Schadensersatz und Wettbewerbsverbote. Solche Streitigkeiten werden im Urteilsverfahren entschieden. Hierbei ist es Sache der Prozessparteien, dem Gericht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (den Sachverhalt) zu schildern und ggf. unter Beweis zu stellen. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Daneben gibt es noch das Beschlussverfahren über Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (zumeist zwischen Arbeitgeber/in und Betriebsrat) und dem Sprecherausschussgesetz. Hier hat das Arbeitsgericht den Sachverhalt weitgehend von sich aus zu ermitteln und aufzuklären. Es entscheidet durch Beschluss.

Das Verfahren beginnt nach Klageeingang mit einer Güteverhandlung vor dem/der Vorsitzenden. Kommt hier keine Einigung zustande, wird eine Kammerverhandlung anberaumt. In der Kammerverhandlung entscheidet der/die Berufsrichter/in zusammen mit zwei ehrenamtlichen Richtern/innen, die jeweils aus den Kreisen der Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen kommen.

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Vertretung

Die Parteien können sich vor den Arbeitsgerichten selbst vertreten oder sich durch eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, eine/n Vertreter/in eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft oder eine/n sonstige/n Bevollmächtigte/n vertreten lassen.

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Kosten

In der ersten Instanz muss jede Partei ihre/n Prozessbevollmächtige/n selbst bezahlen, auch wenn sie den Prozess gewinnt. Dafür muss sie im Fall einer Niederlage nicht die Kosten des/der gegnerischen Anwalts/Anwältin tragen. Auch Verdienstausfall wird nicht erstattet.

Die im Urteilsverfahren anfallenden Gerichtskosten muss dagegen die Partei tragen, die verliert. Sie sind erst am Ende der Instanz fällig. Anders als im Verfahren vor den Zivilgerichten besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen auf die Gerichtskosten.

Im Beschlussverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Es besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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Landesarbeitsgericht

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat seinen Sitz in Hannover.

Gegen Urteile der Arbeitsgerichte kann Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,-- € übersteigt oder die Entscheidung in einem Rechtsstreit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ergangen ist oder das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Beschlüsse im Beschlussverfahren sind mit der Beschwerde angreifbar.

Zuständig ist in beiden Fällen das Landesarbeitsgericht. Dieses entscheidet - wie das Arbeitsgericht - mit einem/r Berufsrichter/in und zwei ehrenamtlichen Richtern/innen.

Der Rechtsstreit wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. Die Parteien können daher - mit gewissen Einschränkungen - auch neue Tatsachen vorbringen.

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Vertretungszwang

Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien von einem/r Rechtsanwalt/anwältin oder einem/r Verbandsvertreter/in vertreten lassen.

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Kosten

Im Berufungsverfahren trägt die Partei, die verliert, sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten (also auch die des/der Prozessgegners/in).

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Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt.

Das Landesarbeitsgericht lässt das Rechtsmittel der Revision an das Bundesarbeitsgericht zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Im Beschlussverfahren ist unter den gleichen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Nichtzulassung von Revision oder Rechtsbeschwerde kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, u.a. auch mit der Begründung, es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.

Im Revisionsverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren wird durch das Bundesarbeitsgericht nur überprüft, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

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